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Neuerungen StVO & StVZO - Fahrschule Unger

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Neuerungen & Reform der Fahrausbildung
Reformpaket "Bezahlbarer Führerschein"
1. Theoretische Fahrausbildung
a) Digitalisierung
 
Aktuell ist der Präsenzunterricht für die theoretische Ausbildung  Pflicht. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten und die Inhalte sind  verbindlich vorgeschrieben. Für den PKW-Führerschein sind 14  Doppelstunden Theorieunterricht vorgesehen. Es gibt insgesamt 1.169  mögliche Theoriefragen für die Prüfung.
 
Für diesen Präsenzunterricht sind darüber hinaus für die  Schulungsräume viele Details zwingend festgelegt: 1 qm Arbeitsfläche je  Fahrschüler, 8 qm Arbeitsfläche für den Fahrlehrer, 3 Kubikmeter  Luftvolumen je Person. Die Landesbehörden können vorschreiben, wie viele  Schüler pro Raum zugelassen sind. Es muss eine ausreichende  Kleiderablage vorhanden sein. Stühle müssen eine Lehne haben. Die  Landesbehörden kontrollieren alle zwei Jahre die Einhaltung der Vorgaben  vor Ort.
Unser Vorschlag:
 
Fahrschülerinnen und Fahrschüler sollen in allen Fahrerlaubnisklassen die Möglichkeit erhalten, sich das erforderliche Wissen auch ausschließlich online  anzueignen. Das schafft für Fahrschulen und für Fahrschülerinnen und  Fahrschüler in mehrfacher Hinsicht deutlich mehr Flexibilität:
 
  • Die Fahrschulen können weiterhin Theorieunterricht in Präsenz anbieten, müssen  es aber nicht. Es wird der Freiraum geschaffen, auch reinen Online-  Unterricht oder Mischformen aus Präsenz- und Online-Unterricht zu  etablieren. Die Fahrschulen haben die Wahl.
  • Auch die Fahrschülerinnen und Fahrschüler erhalten dadurch mehr Flexibilität. Sie können selbst über das Format des Wissenserwerbs entscheiden,  das zu ihnen passt. Selbstständiges Lernen soll aktiver Bestandteil des  theoretischen Wissenserwerbs werden, um die Eigenverantwortung des  Fahrschülers zu verdeutlichen. Der Staat macht dazu keine gesetzlichen  Vorgaben.
  • Eines ändert sich aber nicht: Der Umfang des Wissens,  den die Fahrschülerinnen und Fahrschüler erlernen müssen. Denn der  Inhalt der Theorieprüfung ist in der 4. EU-Führerscheinrichtlinie  verbindlich vorgegeben. Hier machen wir keine Abstriche.
  • Was sind die Chancen aus den angestrebten Änderungen?
    • Fahrschulen können auf die Anmietung oder den Erwerb von  Schulungsräumen vollständig verzichten und somit die Kosten für diesen  Teil der Ausbildung maximal senken. Wenn Fahrschulen auf  Präsenzunterricht nicht verzichten möchten, soll für die Räume nur die  allgemeine Arbeitsstättenverordnung gelten. Auch das schafft  Flexibilität bei der baulichen Gestaltung und räumlichen Auswahl und  kann ebenfalls laufende Kosten reduzieren.
    • Für die  Fahrschülerinnen und Fahrschüler kann sich über den Online-  Theorieunterricht bspw. per App die Bindung an starre Kurszeiten und  Orte auflösen. Die Verfügbarkeit freier Plätze im Theorieunterricht kann  als Begrenzung für den zügigen Ablauf der Theoriephase entfallen.
    • Fahrschüler,  die ausschließlich online lernen und keine Lernmittel einer Fahrschule  nutzen, können sich ortsunabhängig vorbereiten und sich dann unmittelbar  zur Theoretischen Prüfung anmelden. In diesem Fall führt die Fahrschule  ausschließlich die praktische Ausbildung durch.
b) Weiterer Bürokratierückbau:
 
Bisher sind Fahrschulen außerdem mit umfangreichen und detaillierten  Vorgaben zu Lehr- und Lernmitteln und Ausbildungsinhalten konfrontiert.  Neben den bereits erwähnten Vorgaben für die Räume ist der Lehrstoff für  jede Theoriestunde gesetzlich sehr konkret vorgegeben. Er muss aber  dennoch von der Fahrschule in einem Ausbildungsplan konkretisiert und in  der Fahrschule ausgelegt oder ausgehängt werden. Es wird zudem  geregelt, dass zur Darstellung des Lehrstoffes wahlweise Modelle,  analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils  erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein müssen. Die Fahrschule  muss den Abschluss der Ausbildung für Theorie und Praxis bestätigen und  nach einem konkret vorgegebenen Formular und unabhängig von der Prüfung  einen Ausbildungsnachweis für Theorie und Praxis ausstellen.  
Unser Vorschlag:
 
Diese Regelungen sollen für alle Fahrerlaubnisklassen auf das notwendige Mindestmaß zurückgeführt werden.  
 
Das heißt:
 
  • Abschaffung der Vorgaben bzgl. der Unterrichtsräume.  Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung legen bereits fest, was  beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die  Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu beachten  ist. Diese Regelungen gelten dann unmittelbar.
  • Abschaffung der Vorgaben für Fahrschulen bzgl. der Lehr- und Lernmittel.  Die Fahrschule entscheidet selbst, wie sie das erforderliche Wissen  vermittelt. Konkrete gesetzliche Vorgaben sind hierfür nicht  erforderlich.
  • Streichung der Prüfungsreifefeststellung  vor Absolvierung der Theorieprüfung. Da die Fahrschülerinnen und  Fahrschüler ausschließlich online lernen können, muss die Fahrschule vor  der Anmeldung zur Prüfung nicht mehr bestätigen, dass die theoretischen  Ausbildungsziele erreicht sind.
  • Streichung der Pflicht für Fahrschulen, einen Ausbildungsplan  aufzustellen und auszuhängen. Die Fahrschulen sind weiterhin  verpflichtet, das nach der EU- Führerscheinrichtlinie vorgegebene Wissen  zu vermitteln. Sie sollen aber selbst entscheiden, wie sie die  Fahrschülerinnen und Fahrschüler über ihr Ausbildungskonzept  unterrichten.
  • Reduzierung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, z.B. über Inhalt und Umfang der Theorieausbildung sowie der entsprechenden Aufbewahrungsfristen.
c) Die Prüfungsfragen:
 
Der Fragenkataloge für den regulären PKW-Führerschein (Klasse B) umfasst mittlerweile 1.169 Fragen  (Grund- und Zusatzstoff). Derzeit sind zudem die Fragen unterschiedlich  gewichtet. Sie werden mit 2 bis 5 Punkten bewertet, während die  zulässige Fehlerpunktzahl fest vorgegeben ist. Dies führt zu einem  komplexen Aufbau der Theorieprüfung.
Unser Vorschlag:
 
Die Prüfungskataloge aller Fahrerlaubnisklassen sollen sukzessive  überarbeitet, streng an den europarechtlich vorgegebenen Inhalten  ausgerichtet und gekürzt werden.  
 
Das bedeutet:  
 
  • Der Fragenkatalog bspw. für den PKW-Führerschein (Klasse B) soll um knapp 30 % (28,14%) auf ca. 840 Fragen reduziert werden.
  • Die Fragen werden darauf überprüft, ob sie ausreichend klar und zugleich rechtssicher formuliert sind.
  • Das  Bewertungssystem der Fragen (welche Frage wird mit wie vielen Punkten  bewertet und bei wie vielen Punkten gilt die Prüfung als nicht  bestanden) wird im Zuge des Roll-outs des reduzierten Fragenkatalogs  vereinfacht. Jede Frage erhält nur noch einen Punkt.  Sicherheitsrelevante Fragen dürfen jedoch nicht falsch beantwortet  werden.
  • Reduzierungen in den anderen Fahrerlaubnisklassen sind ebenfalls geplant.
2. Praktische Fahrausbildung
a) Verpflichtende Sonderfahrten beim PKW-Führerschein
 
Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, eine bestimmte  Anzahl von allgemeinen Fahrstunden zu absolvieren. Bisher müssen bei den  meisten Fahrerlaubnisklassen aber verpflichtend sogenannte  Sonderfahrten – Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrt - abgeleistet  werden. Die Anzahl der Sonderfahrten hängt davon ab, welche  Fahrerlaubnis (Pkw, Lkw, mit und ohne Anhänger, etc.) erworben werden  soll und ob bereits eine andere Fahrerlaubnisklasse vorhanden ist. Die  Regelungen sind sehr detailliert und kompliziert. Für Pkw und Motorräder sind aktuell jeweils insgesamt zwölf Sonderfahrten (je 45 Minuten) vorgeschrieben.  Verpflichtende Sonderfahrten sind europarechtlich allerdings gar nicht vorgegeben.  
Unser Vorschlag:
 
Die Sonderfahrten sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
 
Das heißt bspw.:
 
  • Fahrzeuge bis max. 7,5 t zGG (Klassen A1, A2, A, B, C1): Drei Sonderfahrten (jeweils eine Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrt).
  • Diese Sonderfahrten dürfen nicht auf einem Simulator durchgeführt werden.
  • Die  Regelungen gelten auch bei der Erweiterung einer bestehenden  Fahrerlaubnis, da die Anzahl insgesamt ein so niedriges Niveau erreicht,  dass eine Anrechnung nicht sinnvoll erscheint.
b) Simulatoren:
 
Simulatoren werden in den Fahrschulen bereits jetzt zunehmend  eingesetzt und können helfen, die Fahrschülerinnen und Fahrschüler beim  Erwerb der Fahrkompetenz zu unterstützen.  
Unser Vorschlag:
 
Simulatoren sollen als Option bei allen Fahrerlaubnisklassen  rechtlich verankert werden. Eine Pflicht zur Nutzung von Simulatoren  soll es nicht geben.  
c) Erwerb der Schaltkompetenz beim PKW-Führerschein
 
Beim PKW-Führerschein (Klasse B) ist es möglich, die Fahrprüfung mit  einem Automatikfahrzeug zu absolvieren und dennoch einen Führerschein zu  erhalten, der auch zum Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe  berechtigt. Dazu muss die Fahrschülerin bzw. der Fahrschüler zehn  Fahrstunden (je 45 Minuten) mit einem Schaltwagen fahren und die  Schaltkompetenz in Begleitung eines Fahrlehrers in einer  Überprüfungsfahrt (je 15 Minuten) nachweisen. Alle anderen Fahrstunden  einschließlich Prüfung können dann in einem Automatikfahrzeug absolviert  werden.  Mit der 4. EU-Führerscheinrichtlinie werden erstmals  europarechtliche Vorgaben für diesen Fall eingeführt.
Unser Vorschlag:
 
Die neuen europäischen Vorgaben sollen 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das heißt:
 
  • Die Schulung mit dem Schaltwagen muss künftig statt zehn nur noch sieben Fahrstunden (insgesamt 420 Minuten) umfassen.
  • Es soll möglich sein, die Schulung weitestgehend auf Fahrsimulatoren durchzuführen. Die Einzelheiten hängen von der Auslegung der 4. EU-Führerscheinrichtlinie ab und werden noch geklärt.  
d) Fahrprüfung:
 
Die Prüfungsdauer ist für alle Fahrerlaubnisklassen individuell  geregelt. Dabei ist zwischen der Prüfungsdauer und der Fahrzeit zu  unterscheiden. Bei der Klasse B beträgt die Fahrzeit aktuell 30 Minuten, die Prüfungsdauer aber 55 Minuten.  Da z.B. das Ein- und Ausparken nicht zur rechtlich vorgesehenen  Fahrzeit gehören, ist die gefahrene Zeit in der Praxis in der Regel  deutlich länger.  
Unser Vorschlag:
 
Die Fahrzeit soll auf das europarechtliche Mindestmaß  der 4. EU-Führerscheinrichtlinie zurückgeführt und auch die – nicht  europarechtlich vorgeschriebene - Prüfungsdauer reduziert werden. Damit  soll es möglich werden, mehr Prüfungen pro Tag durchzuführen und damit  Wartezeiten auf die Prüfung zu verkürzen. Das heißt:
 
  • Für Pkw und Motorräder (Klassen A, A1, A2, B, BE) soll die Mindestfahrzeit künftig 25 Minuten betragen, die Prüfungsdauer 40 Minuten.
  • Für alle anderen Klassen soll die Mindestfahrzeit 45 Minuten (bei Lkw und Bussen sind es aktuell 50 Minuten) betragen, die Prüfungsdauer insgesamt 70 Minuten.
d) Experimentierklausel:
 
Fahrpraxis ist unbestritten der entscheidende Faktor für eine sichere  Teilnahme am Straßenverkehr. Wir wollen den Freiraum schaffen, mehr  Fahrpraxis auch in der Ausbildung für den PKW-Führerschein zu erlangen.  Andere Länder, wie Österreich, machen das mit der dortigen sogenannten Laienausbildung bereits seit Jahrzehnten erfolgreich vor.  Dahinter verbirgt sich, dass die Schülerinnen und Schüler mit einer  nahestehenden Person einen Teil der praktischen Fahrausbildung  absolvieren.
 
Die Regelung soll zeitlich befristet (fünf Jahre) eingeführt und  begleitend evaluiert werden. Das könnte für die Praxis konkret heißen:  
Ablauf:
 
a) vor Start der Laienausbildung
 
  • Nachweise wie bei normaler Ersterteilung der FE-Klasse B
  • Erfolgreiche Absolvierung der Theorieprüfung
  • 6 praktische Fahrstunden (ohne Simulatoreinsatz)
  • Theoretische Einweisung gemeinsam mit den Begleitpersonen
 
b) Laienausbildung
 
  • 1.000 km Fahrleistung in Begleitung
  • Führen eines Fahrtenprotokolls durch Bewerber
 
c) Nach der Laienausbildung
 
  • Beobachtungsfahrt mit Begleitperson und Fahrlehrer
  • Mindestens 6 praktische Fahrstunden (einschließlich der besonderen Ausbildungsfahrten – ohne Simulatoreinsatz)
  • Prüfungsvorbereitungsfahrt zur Feststellung der Prüfungsreife vor Anmeldung zur Prüfung
Anforderungen an den Laienausbilder:
 
a) Maximal 2 Laienausbilder (Besonderes Näheverhältnis zum Bewerber, z.B. Eltern oder nahe Verwandte)
b)Besitz FE-Klasse B seit mindestens sieben Jahren
c) Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts in den vorangegangenen  drei Jahren und im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt  belastet
Anforderungen während der Laienausbildung:
 
a) Bei der Durchführung von Übungsfahrten dürfen sowohl Bewerber als  auch Laienausbilder nicht unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks  oder der Substanz Tetrahydrocannabinol stehen bzw. ein alkoholisches  Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nehmen  (entspricht der aktuellen Regelung für Fahranfänger).
b) Kennzeichnung für Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug (in  Österreich blaue Tafel mit weißer Aufschrift „L“ und Tafel mit der  Aufschrift „Übungsfahrt“)
 
Die praktische Ausbildung in der Fahrschule und praktische Prüfung  müssen hinsichtlich der Antriebsart (Automatik oder Schaltgetriebe) auf  dem gleichen Fahrzeug stattfinden, wie es für die Laienausbildung  genutzt wird.
3. Preistransparenz
 
Bisher müssen die Fahrschulen ihre Preise vor Ort in der Fahrschule  aushängen. Für den Preisvergleich müssen sich potenzielle Fahrschüler  und -schülerinnen vor Ort bei jeder Fahrschule informieren. Das ist  nicht mehr zeitgemäß.
Unser Vorschlag:
 
Diese Preise sollen online verfügbar sein. Auch Bestehensquoten sollen transparenter werden.
 
Das heißt:
 
  • Preistransparenz: Die Preisaushang-Pflicht vor Ort in den  Fahrschulen wird gestrichen. Die Fahrschulen werden stattdessen  verpflichtet, ihre Preise (z.B. Grundgebühr, Lehrmaterial, Fahrstunde,  Sonderfahrt, Vorstellung zur Prüfung) vierteljährlich nach einem  einheitlichen Format an die Mobilithek des BMV (zentrale Datenbank) zu  melden. Vergleichsportale erhalten die Möglichkeit, die Daten von dort  aus abzurufen und verbrauchergerecht online aufzubereiten.
  • Erfolgstransparenz:  Die Technischen Prüfstellen werden verpflichtet, geeignete statistische  Angaben zum Erfolg der praktischen (nicht der theoretischen)  Fahrerlaubnisprüfung in den einzelnen Fahrschulen an die Mobilithek des  BMV zu melden. Verbraucher- und Vergleichsportale erhalten die  Möglichkeit, die Daten von dort aus abzurufen und verbrauchergerecht  online aufzubereiten.
4. Fahrlehreraus- und Fortbildung / Fahrprüferausbildung
a) Erleichterung für die Fahrlehreraus- und -fortbildung
 
Für die Fahrlehrerausbildung und ihre Weiterbildung gelten ähnlich  detaillierte Regelungen wie für die Fahrschulen und die Ausbildung der  Fahrschülerinnen und Fahrschüler.  
Unser Vorschlag:
 
Diese Regelungen sollen angepasst werden.
 
Das heißt:
 
  • Digitalisierung: Die  Fahrlehrerausbildungsstätten bzw. Träger derFortbildungsangebote  entscheiden eigenständig, welche Inhalte in Präsenz, ausschließlich  digital oder in Mischformen angeboten werden. Die theoretische Aus- und  Fortbildung darf nur dann nicht digital erfolgen, wenn aus pädagogischen  Gründen (z.B. Erlernen nicht-virtueller Präsentationstechniken) Präsenz  erforderlich ist.
  • Die Bürokratierückbauvorschläge  für die Fahrschulen werden auf die Aus- und Fortbildung in den  Fahrlehrerausbildungsstätten übertragen (Unterrichtsräume,  Lehrmaterial).
  • Die Vorgaben für die Fort- und Weiterbildung der Fahrlehrer werden flexibilisiert. Fahrlehrer müssen sich an mindestens drei Tagen innerhalb von vier Jahren fortbilden.
  • Überwachung der Fahrschulen:  Der feste Rhythmus der Landesbehörden zur Überwachung von Fahrschulen  wird gestrichen. Die zuständige Behörde überwacht nach eigenem Ermessen  oder anlassbezogen, wenn Hinweise, Beschwerden oder Anhaltspunkte für  Verstöße gegen fahrlehrerrechtliche Vorschriften, mangelhafte  Ausstattungen oder nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen  vorliegen.
b) Qualifikation der Fahrerlaubnisprüfer
 
Aktuell darf die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung  nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer  abgenommen werden. Diese müssen umfangreichere Voraussetzungen erfüllen,  u.a. eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzen  und ein Studium des Maschinenbaus, des Kraftfahrzeugbaus oder der  Elektrotechnik absolviert haben.  
Unser Vorschlag:
 
Diese Anforderungen sollen entsprechend einem den Ländern  vorliegenden Gutachten der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen  aktualisiert werden und einen breiteren Personenkreis ansprechen. Damit  soll der Zugang zur Tätigkeit des Fahrerlaubnisprüfers erleichtert und  Wartezeiten auf Prüfungstermine vermieden werden.
 
Das heißt:  
 
  • Für die Überwachung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung soll  es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Aufsichtsperson ein  amtlich anerkannter Sachverständiger ist.
  • Darüber hinaus wird  für die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer künftig kein  Ingenieurstudium mehr vorausgesetzt. Statt einer Fahrerlaubnis aller  Klassen genügt es zudem, neben der Klasse B nur noch die jeweils zu  prüfende Fahrerlaubnisklasse zu besitzen.
  • Die Rechtsetzung wird mit dem Reformvorhaben „Führerschein“ verbunden.
Hinweis: Die obige  Einordnung konzentriert sich aufgrund der einfacheren Darstellung für  die öffentlichen Diskussion auf den regulären Führerschein (Klasse B).  Eine Reihe der o. g. Reformansätze soll jedoch auch auf andere  Fahrzeugklassen übertragen werden. Entscheidungsrelevant ist das in der  Ad-hoc-Arbeitsgruppe erarbeitete fachliche Diskussionspapier.
Quelle: BMV
© fahrschule-unger.de 2026
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